betreten privater Grundstücke

Gesetze, Vorschriften und Gebote
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betreten privater Grundstücke

Beitrag von Gschitz » 27.04.2015, 09:32

Ich habs mir angetan und mich in einen Aufsichtsfischerkurs gesetzt. Da erfährt man ja ganz interessante und zum Teil erschreckende Dinge.
Nach einen 4 Tägigen Kurs darf man z.B. Meschen verhaften, Autos durchsuchen und dergleichen. Ob das genug Ausbildung ist um so heikle Dinge zu machen sei mal dahingestellt. Aber mir ist da noch ein lustiger Paragraph untergekommen

§ 44
Benützung fremder Grundstücke
(1) Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiberechtigte, Fischereierlaubnisinhaber, Fischereiaufsichtsorgane und Organe der Fischereirevierverbände sind berechtigt, fremde Grundstücke, die in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis zu Fischereirevieren stehen, zur Ausübung der Fischerei, des Fischfanges sowie des Fischereischutzes zu betreten, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand durchgeführt werden können. Das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, ausgenommen bei Vorliegen eines dringenden Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz, ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zulässig.

Darf ich mich jetzt zur Heidi Horten an den Wörthersee einladen und dort mein Rodpod aufbauen? Kann doch nicht sein, oder??????
Falls sich jemand traut bitte um einen Bericht.

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Re: betreten privater Grundstücke

Beitrag von Mithrandir » 27.04.2015, 10:21

...gehts dir bei der Heidi Horten ums Fischen oder ums Angeln ;-) ???

lg mithrandir
Merke: Den Fisch den man sieht, fängt man nicht!!

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Re: betreten privater Grundstücke

Beitrag von TheCK » 27.04.2015, 10:26

Steht doch ziemlich klar da: du darfst das Grundstück betreten wenn du Tätigkeiten ausüben musst, die anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sind.
Zum Fischen am Wörthersee ist es nicht unbedingt nötig, dieses eine Grundstück zu betreten.

Aber als Kontrollor kannst du jederzeit (sofern das Grundstück nicht eingezäunt ist) oder nach Terminvereinbahrung (bei eingefriedeten Grundstücken) hinfahren und kontrollieren, ob jemand schwarz fischt. Vorausgesetzt du hast eine Aufsichts- bzw. Kontrollberechtigung für den Wörthersee.
LG
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Re: betreten privater Grundstücke

Beitrag von pinkman » 27.04.2015, 10:29

Bin kein Jurist, also alles weitere von mir ist nur meine Auffassung des Textes.
Gschitz hat geschrieben:...
wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand durchgeführt werden können. Das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, ausgenommen bei Vorliegen eines dringenden Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz, ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zulässig.
Du kannst ja auch woanders am Wörthersee fischen. Also "sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand" trifft nicht zu! Und in irgendeiner Weise abgegrenzt darf der Bereich ja offenbar auch nicht sein. Du darfst dein Rodpod im Wörthersee-Beispiel keinesfalls ohne vorherige Absprache auf irgendwelchen Privatgründstücken aufbauen.

Edit: TheCK war etwas schneller und hats eh schon gut beschrieben.

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Re: betreten privater Grundstücke

Beitrag von Gschitz » 27.04.2015, 10:35

Naja, dort sind fast alle Grundstücke privat und daher kann ich die Fischerei ja sonst nicht ausüben :-)

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Re: betreten privater Grundstücke

Beitrag von fuschlsee0 » 27.04.2015, 11:07

Ich hatte vor etlichen Jahren gelesen, dass im Salzburger Landesfischereigesetz sogar das Betreten von Ufer-angrenzenden Grundstücken dann erlaubt ist, wenn es andere Möglichkeiten gibt, um ans Gewässer zu gelangen. Egal ob eingefriedet oder nicht!
Ich glaube, das stand auf einer Fischkarte drauf. Möglicherweise an Obertrumersee...

Vl. weiß jemand, wie die tatsächliche gesetzl. Regelung in Salzburg ist?

Aufsichtsfischer dürfen echt Menschen verhaften? Aber nur in Kärnten, oder? :lol:

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Re: betreten privater Grundstücke

Beitrag von Gschitz » 27.04.2015, 13:26

fuschlsee0 hat geschrieben: Aufsichtsfischer dürfen echt Menschen verhaften? Aber nur in Kärnten, oder? :lol:
Ich glaub, das wird wohl auch in den anderen Bundesländern so sein. Du musst ja die Identität feststellen können und wenn er keinen Ausweis mit hat ist halt die Festnahme (Achtung: mit der dazu geringst nötigen Gewalt) die letzte Konsequenz. Ich finds trotzdem übertrieben.

Und nochmal zum Privatgrundstück: es ist leider fast alles privat. Und wenn ich die Fischerei ausüben möchte brauch ich einen Zugang zum Wasser. Ob hier 30m öffentlicher Zugang für ein Revier mit 10 km Uferlinie und 100 Anglern langt um die Fischeri auszuüben ist fraglich?????

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Re: betreten privater Grundstücke

Beitrag von OHKW » 27.04.2015, 13:39

Mal davon abgesehen, dass der Frau Horten das Fischereirevier vor ihrem Haus gehört und sie keine Lizenzen ausgibt, ist das sicher eine brisante Streitfrage.
Fischereigesetz vs. Privatrecht.
Österreichische Lösung: Der Grundstücksbesitzer muss dem Angler Zugang gewähren, kann ihn dann aber wegen Besitzstörung anzeigen. So haben beide gleichermaßen ein Ärgernis.
Alles Fair.
Mann muss es sich selbst nicht unnötig schwer machen wenn man es genauso gut anderen unnötig schwer machen kann.

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Re: betreten privater Grundstücke

Beitrag von fuschlsee0 » 27.04.2015, 13:47

offtopic: Das Angelforum ist ja richtig ein Hort der Bildung. Was man hier alles lernt! Ich kannte bislang die Fr. Horten nicht. Via Google, weiß ich jetzt, wer die ist. Und ich weiß jetzt auch, dass ihre Yacht 97,20 Meter lang ist und 40.250 PS (vierzigtausendzweihundertfünfzig) hat. Was man nicht alles wissen kann.....

Bzgl. Verhaftung: Ich frage mich nur, wie das ein Aufsichtler machen sollte. Nimmt mich der in den Schwitzkasten?

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Re: betreten privater Grundstücke

Beitrag von TheCK » 27.04.2015, 13:52

Vorsicht: Verhaften darfst du auch als Aufsichtsfischer niemanden, das ist und bleibt Polizeiangelegenheit. Was du aber darfst - und das darf JEDER Bürger in Österreich (daher auch Jedermannsrecht) - ist das vorübergehende Anhalten einer Person, die eine Straftat begeht.
Das ist dann eine Festnahme nach dem Jedermannsrecht, dazu müsstet ihr eigentlich auch den zugehörigen Wortlaut gelernt haben.

Bezüglich der Uferverbauung bzw. Privatgrundstücken ist es eine interessante Frage, wenn Lizenzen ausgegeben werden aber die Grundlage zur Ausübung der Fischerei wegen fehlendem Wasserzugang wegfallen. Hier müsste (so genau kenn ich leider das Kärntner Fischereigesetz nicht) das Betreten von nicht baulich geschützten Grundstücken zum Fischen dann legal möglich sein.
LG
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Re: betreten privater Grundstücke

Beitrag von ssnake14 » 27.04.2015, 14:06

Ich kann mich noch Erinnern , da stand mal in der Verordnung in der Karte , das Hausbesitzer wo das Grundstück eingezäunt zum Wasser führt , ihnen das Fischen dort Untersagt ist , was ich auch Verstehen kann , da könnt ich ja die Ruten rund um die Uhr im Wasser lassen , und Überprüfen geht dann auch schwer , wenn der Aufseher , nur nach Ankündigung , das Grundstück betreten darf !!

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Re: betreten privater Grundstücke

Beitrag von Gschitz » 27.04.2015, 14:39

TheCK hat geschrieben:Vorsicht: Verhaften darfst du auch als Aufsichtsfischer niemanden, das ist und bleibt Polizeiangelegenheit. Was du aber darfst - und das darf JEDER Bürger in Österreich (daher auch Jedermannsrecht) - ist das vorübergehende Anhalten einer Person, die eine Straftat begeht.
Das ist dann eine Festnahme nach dem Jedermannsrecht, dazu müsstet ihr eigentlich auch den zugehörigen Wortlaut gelernt haben.
Stimmt, es war von Festnahme die Rede. Wusste nicht, dass es hier einen Unterschied gibt. Gott sei dank hab ich noch a bissl Zeit bis zur Prüfung.
Für meine Praxis aber egal, ich werde als Aufsichtsfischer weder festnehmen noch verhaften.
fuschlsee0 hat geschrieben: Bzgl. Verhaftung: Ich frage mich nur, wie das ein Aufsichtler machen sollte. Nimmt mich der in den Schwitzkasten?
Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Personen und der Ehre der festgenommenen Personen vorzugehen.
Wäre Schwitzkasten O.K. für Dich und Deine Ehre?
TheCK hat geschrieben: Bezüglich der Uferverbauung bzw. Privatgrundstücken ist es eine interessante Frage, wenn Lizenzen ausgegeben werden aber die Grundlage zur Ausübung der Fischerei wegen fehlendem Wasserzugang wegfallen. Hier müsste (so genau kenn ich leider das Kärntner Fischereigesetz nicht) das Betreten von nicht baulich geschützten Grundstücken zum Fischen dann legal möglich sein.
nochmal der ganze Absatz zu dem Thema (man beachte punkt 5):

§  44
Benützung fremder Grundstücke
(1) Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiberechtigte, Fischereierlaubnisinhaber, Fischereiaufsichtsorgane und Organe der Fischereirevierverbände sind berechtigt, fremde Grundstücke, die in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis zu Fischereirevieren stehen, zur Ausübung der Fischerei, des Fischfanges sowie des Fischereischutzes zu betreten, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand durchgeführt werden können. Das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, ausgenommen bei Vorliegen eines dringenden Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz, ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zulässig.
(2) Ist zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereirevieres das Befahren fremder Grundstücke unbedingt erforderlich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Eigentümer oder gegebenenfalls den Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke mit Bescheid zu verpflichten, diese Inanspruchnahme der Grundstücke zu dulden.
(3) Die Ausübung der Berechtigungen nach Abs.  1 und Abs.  2 hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer und gegebenenfalls der Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zu erfolgen.
(4) Die Eigentümer und gegebenenfalls die Nutzungsberechtigten haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nach Abs.  1 und Abs.  2 zu dulden.
(5) Über Streitigkeiten betreffend die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke nach Abs.  1 entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde.

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Re: betreten privater Grundstücke

Beitrag von KarlKarl » 27.04.2015, 23:07

Also was Salzburg angeht: Da wurde das Ganze mal ausjudiziert. Es war ein kleineres Fließgewässer in der Stadt wo im Endeffekt heruagekommen ist, dass zur Ausübung der Fischerei die fremden Grundstücke betreten werden dürfen. ABER: Damit ist die Ausübung des Bewirtschafters gemeint. Also Gewässerbesatz, Pflege, Ausfischen bei Bachabkehr usw. Der "normale" Hobbyfischer war in diesem Fall nicht berechtigt auf die Grundstücke zu gehen.
Das kann natürlich in jedem Fall wieder anders interpretiert werden.

Was die Seen angeht, ist die Sache oft eindeutiger. Ich gehe durch ein fremdes Grundstück und fische am Ufer, welches ja bei normalem Wasserstand meist nicht mehr zum Grundstück gehört. Ich habe das früher am Mattsee/ Obertrumersee immer so gemacht. Ich muss aber dazu sagen, dass ich mich dann nicht als Ansitzangler ausgebreitet habe, sondern per Wathose spinnfischend unterwegs war. Ein kurzes freundliches Gespräch lässt bei den Besitzern oft den Ärger gar nicht aufkommen...

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Re: betreten privater Grundstücke

Beitrag von Oldman » 28.04.2015, 18:55

Hallo!
Auch meine bescheidenen Rechtskenntnis sagen aus , dass auch hier ein der BRd ein Uferbetretungsrecht
besteht, wenn der Verein die Fischereirechte für das betreffende Gewässer hat.Dochum Ärger zu vermeiden
finde ich ist es ratsam mit dem Besitzer zu sprechen.
Im überigen finde ich es zotal Sch.... daneben das man es zugelassen hat, dass die Geldbonzen ihr Grundstück
direkt bis ans Ufer ausdehnen/kaufen durfen. Desweiteren find ich, so ein See/Gewässer gehört der Allgemeinheit und nicht den reichen Geldsäcken oder Hotelketten -kenne ich vom Millstättersee. Eine Uferfreizone von 50 bis 100m bis zum Grundstück sollte Gesetz sein.
Gruß Oldman
wenn der letzte Baum gefällt, der letzte Fisch gefangen ist,
wirst du festellen, dass man Geld nicht essen kann

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Re: betreten privater Grundstücke

Beitrag von Hellvis » 28.04.2015, 21:30

In OÖ ergibt sich das Uferbetretungsrecht aus der OÖ Fischereiordnung. Ich habe das hier schon einmal thematisiert; damals hat mich die Sache wegen Stegen interessiert und ich habe mich auch wegen einschlägiger Judikatur schlau gemacht. Soweit ich mich erinnern kann, ist aber in diesem Bereich noch nicht viel gestritten worden.

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