Bestimmungen Emmersdorf 2024 mit Revierkarte wo Fahren erlaubt ist.
von der ÖFG Site
DONAU I/8: Emmersdorf [R024]
Die linke Stromhälfte von der Gemeindegrenze
Ebersdorf (Graben) (Straßen-Km 154,4 der B 3) stromabwärts bis zur Donaubrücke nach Melk (Straßen-Km 147,2 der B 3), inkl. der Weiteneinmündung
bachaufwärts bis zur Steinbrücke in Weitenegg. Alle
Altarme und Ausstände, beginnend von der oberen
Reviergrenze bis zur Einmündung in die Donau, dürfen beidufrig befischt werden.
Das Fischen im Kraftwerksbereich und in der
Fischwanderhilfe ist verboten.
Im Revier Emmersdorf darf nur an 4 Tagen pro
Kalenderwoche geangelt werden. Jahreslizenznehmer dürfen zusätzlich die gesamte Woche im Revier
Grimsing (R025) fischen. Die im Revier Grimsing
gefangenen Fische sind dem wöchentlichen und dem
jährlichen Entnahmelimit von Emmersdorf anzurechnen.
In den Monaten April bis Dezember ist für Jahreslizenznehmer das Fischen auch während der Nacht
gestattet; der Angelplatz ist zu beleuchten.
Erlaubte Fischfanggeräte: Zwei Angelstöcke oder
ein Spinnstock mit allen erlaubten Ködern.
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Fangzeiten, Brittelmaße und Entnahmefenster:
Hecht 1.6.-31.1. 60-85 cm
Karpfen 1.1.-31.12. 35-70 cm
Wildkarpfen 1.7.-30.4. 35-70 cm
Wels 1.7.-31.5. 70 cm
Zander im Strom 1.6.-28.2. 40-75 cm
Zander im Ausstand 1.6.-31.1. 40-75 cm
Wolgazander im Strom 1.6.-28.2. 35 cm
Wolgazander im Ausstand 1.6.-31.1. 35 cm
Huchen 1.6.-28.2. 100 cm
Flussbarsch 1.6.-28.2. bis 35 cm
Der Flussbarsch ist ab einer Größe von 35 cm
ganzjährig geschont.
Die Entnahme von Signalkrebsen ist gestattet!
Erlaubte Fanggeräte: ein Krebsteller oder eine
Krebsreuse.
Zanderschongebiet:
In der Zeit von 1. Februar bis 31. Mai darf in der
Hafeneinfahrt und im Hafenbecken selbst in Emmersdorf nicht auf Raubfische geangelt werden.
Von 1.3. bis 31.5. ist im gesamten Revier das Spinnfischen sowie das Auslegen von Köderfischen und
Fischstücken verboten. Auf Wels darf in der Zeit vom
1.3. bis 31.5. nur mit Wurm, Darm, Calamari, Leber
oder Blutegel gefischt werden.
Pro Woche dürfen insgesamt 4 Fische der oben
angeführten Arten, jedoch nur 2 Raubfische folgender Art entnommen werden: Hecht, Wolgazander,
Zander.
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Die jährliche Entnahme von Karpfen, Wildkarpfen,
Hecht, Huchen, Zander, Wolgazander und Aalrutte
wird auf 35 Stück beschränkt, wovon aber maximal
15 Raubfische (Hecht, Zander, Wolgazander) sein
dürfen. Pro Jahreslizenznehmer darf im Kalenderjahr ein Huchen entnommen werden. Meldepflicht
gemäß Allgemeine Bestimmungen zum Huchen
beachten. Jahreslizenznehmer dürfen im gesamten
Revier pro Jahr einen Zander über 75 cm und einen
Hecht über 85 cm Länge entnehmen.
Sollte ein gefangener Fisch wo ein Zwischenbrittelmaß vorgeschrieben ist und dieser über dem vorgeschriebenen Zwischenbrittelmaß liegt und ein überleben nicht möglich scheint, ist dieser sofort in die
Lizenz einzutragen und schnellstmöglich ein Aufseher
zu verständigen.
Aufseher:
• Gerhard Ledermüller 0664/1246371
• Mag.med.vet. T. Haiderer 0676/9131427
• Mag. rer. nat. Ronald Scheidl 0650/9836470
(Bewirtschafter)
• Hermann Miedler 0664/4245746
• Wolfgang Schindele 0650/2748696
Das Entnahmefenster bei Karpfen und Wildkarpfen gilt nur im großen und kleinen Luberegger Ausstand sowie im Vogelteich, im übrigen Revier gilt das
gesetzliche Brittelmaß.