Angelkurs in Kärnten
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- Wels
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- Danksagung erhalten: 0
Also in Kärnten dauert der Kurs von 8:00 bis 17:00 Uhr
Kosten 30,- EUR
Und sollte es jemand interessieren noch die nächsten Termine:
Sonntag, 23. Jänner 2005
Samstag, 05. Februar 2005
Sonntag, 27. Februar 2005
Sonntag, 13. März 2005
Die Kurse finden im Bildungshaus Krastowitz (http://www.schloss-krastowitz.at) statt.
Dauer: 08.00 Uhr - 17.00 Uhr
Anmeldungen per E-Mail an: kaerntner.fischerei@chello.at oder schriftlich unter Angabe der Telefonnummer und der Adresse an:
Kärntner Landesfischereivereinigung, Etruskerweg 60, 9073 Viktring.
Die Teilnahmegebühr von € 30,-- ist vor Ort zu entrichten
Kosten 30,- EUR
Und sollte es jemand interessieren noch die nächsten Termine:
Sonntag, 23. Jänner 2005
Samstag, 05. Februar 2005
Sonntag, 27. Februar 2005
Sonntag, 13. März 2005
Die Kurse finden im Bildungshaus Krastowitz (http://www.schloss-krastowitz.at) statt.
Dauer: 08.00 Uhr - 17.00 Uhr
Anmeldungen per E-Mail an: kaerntner.fischerei@chello.at oder schriftlich unter Angabe der Telefonnummer und der Adresse an:
Kärntner Landesfischereivereinigung, Etruskerweg 60, 9073 Viktring.
Die Teilnahmegebühr von € 30,-- ist vor Ort zu entrichten
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- Wels
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(5) Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn der Antragsteller
a) eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens achtstündigen Unterweisung vorlegt, die die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges nach Abs 4 nachweist, oder
b) während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei Jahre eine im Land Kärnten ausgestellte Jahresfischerkarte besessen hat, oder
c) während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei aufeinanderfolgende Jahre eine Jahresfischerkarte eines anderen Landes oder eine gleichartige Berechtigung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat und überdies die erforderlichen Kenntnisse der fischerei-, naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachweist, d) eine abgeschlossene Berufsausbildung als
1. Forstwirt (§ 106 des Forstgesetzes 1975),
2. Förster (§ 107 des Forstgesetzes 1975),
3. Berufsjäger (§ 1 Abs 1 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung),
4. Fischereifacharbeiter (§ 7 Abs 2 lit i der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991),
5. land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter mit einer Zusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft (§ 11 Abs 1 und Abs 3 Z 11 der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) oder
6. Fischereimeister (§ 12 Abs 1 und Abs 3 lit c der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) nachweist.
http://www.karntner-fischerei.at
a) eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens achtstündigen Unterweisung vorlegt, die die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges nach Abs 4 nachweist, oder
b) während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei Jahre eine im Land Kärnten ausgestellte Jahresfischerkarte besessen hat, oder
c) während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei aufeinanderfolgende Jahre eine Jahresfischerkarte eines anderen Landes oder eine gleichartige Berechtigung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat und überdies die erforderlichen Kenntnisse der fischerei-, naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachweist, d) eine abgeschlossene Berufsausbildung als
1. Forstwirt (§ 106 des Forstgesetzes 1975),
2. Förster (§ 107 des Forstgesetzes 1975),
3. Berufsjäger (§ 1 Abs 1 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung),
4. Fischereifacharbeiter (§ 7 Abs 2 lit i der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991),
5. land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter mit einer Zusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft (§ 11 Abs 1 und Abs 3 Z 11 der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) oder
6. Fischereimeister (§ 12 Abs 1 und Abs 3 lit c der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) nachweist.
http://www.karntner-fischerei.at